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| Altschäden: |
| Sind nicht reparierte Schäden
am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen
herführen. |
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| Bagatellschäden: |
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Schäden bis zu
einer Schadenhöhe von unter 700,00 € die dem
Anspruchsteller nicht mehr das Recht zu billigen,
bei den Bagatellschäden einen Gutachter
einzuschalten, wie es auch eine Reihe von Urteilen
älteren Datums gibt, die an einer Schadengrenze bis
zu 700,00€ festhalten. |
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| Haftpflichtschadensfall: |
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Ist der
Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer
gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er
unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte
ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der
Unfall nicht eingetreten wäre. Im
Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die
Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3
Pflichtversicherungsgesetz). Beim
Haftpflichtschadensfall werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht. |
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Gemäß § 249 BGB gilt: Wer zum
Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der Bestehen würde, wenn der Schaden
nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer
Person oder wegen Beschädigung einer Sache (PKW
usw.) Schadenersatz zu leisten, so kann der
Geschädigte statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag
verlangen. |
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Kaskoschadensfall: |
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Hat der
Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten
Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch
auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt
sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche,
die streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach
den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In
der Regel hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung zu tragen. |
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Merkantiler Minderwert: |
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Ist ein
erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet
wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren
Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als
Fahrzeuge ohne Vorschäden. Diese Wertminderung wird
durch einen unabhän-gigen Sachverständigen im
Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird
nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von
mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert
nicht mehr feststellbar sein. |
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Mittlerer bzw. durchschnittlicher
Stundenverrechnungssatz: |
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Ist das arithmetische
Mittel der Stundenverrechnungssätze von
fabrikgebundenen und freien Fachwerkstätten in der
Re-gion. |
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Nutzungsausfallentschädigung: |
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Der
Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat
grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im
Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der
Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. |
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Reparaturkostenbestätigung: |
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Insbesondere bei Vorlage eines
Haftpflichtschadens ist es gängige
Regulierungspraxis, dass insbesondere dann, wenn der
Wiederaufbau des Fahrzeuges in eigener Regie erfolgt
oder anderweitig außerhalb einer autorisierten
Fachwerkstatt repariert worden ist, der
Haftpflichtversicherer die Auszahlung der
Nutzungsentschädigung davon abhängig macht, dass der
Anspruchsteller nachweist, dass sein Fahrzeug
entsprechend vorgelegtem Gutachten sach- und
fachgerecht wiederaufgebaut worden ist. Der
Geschädigte kann seinen Sachverständigen
beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem
reparierten Fahrzeug anzufertigen. |
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Restwert: |
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Zur Definition des hat der
BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der
Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs-befugnis des
§ 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis
vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter
unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der
Geschädigte sich in aller Regel nicht verwei-sen
lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein
unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung
des konkreten Schadenbildes und regionaler
Marktgegebenheiten |
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Totalschaden: |
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Ist, wenn die Wiederherstellung
des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich
(technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten
nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder
unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden). |
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Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich
dann in einem Anspruch aus Geldersatz. Technischer
Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des
Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus
technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit
gesprochen werden kann. Von einem unechten
Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die
Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die
Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer
ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und
Restwert. |
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Wiederbeschaffungswert: |
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Ist der Wert, den der
Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall
bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.
Der Sachverständige berücksichtigt bei der
Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle
wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn
Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis
eines Totalschadens abrechnet. |
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Wiederbeschaffungsdauer: |
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Bei der Ermittlung
der Wiederbeschaffungsdauer ist auszugehen von der
Zeit, die der Geschädigte benötigt, um auf dem
Gebrauchtwagenmarkt (örtlich und überörtlich) ein
entsprechendes Ersatzfahrzeug zu besorgen und
zuzulassen. |
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