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Dem
Geschädigten steht es grundsätzlich frei, bei einem nicht
verschuldeten Unfall, einen
Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und
Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu
beauftragen. Das gilt auch, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des
Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat
oder schickt. Die Kosten für das Sachverstän-digengutachten
sind erstattungspflichtig, Ausnahme: sog. Bagatellschäden.
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